Allgemeine Geschäftsbedingungen für
die Nutzung von stickembleme.com
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam,
wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Die Auftragsbestätigung der Fa. ACT ist bindend. Rücktrittsrecht
längstens 3 Tage nach Erstellung, jedoch nur, wenn diese
uns vor Versand erreicht. Bei Artikeln mit Druck ist das Rücktrittsrecht
ausgeschlossen.
§ 3 Preise
(1) Etwaige Änderungen, z.B. in Ein- und Ausfuhrzöllen,
Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten und Versicherungs-
und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erstellung
des Auftrags erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten des
Käufers, ohne dass etwaige Erhöhungen dem Käufer
zur Rückgängigmachung des Auftrags Veranlassung
geben könnten.
(2) Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. MWSt. Unsere
Preisangaben sind freibleibend und gültig, bis Ihnen
eine neue Preisliste zugeht. Druckfehler im Katalog oder in
der Preisliste berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen.
Preisänderungen werden Ihnen schnellstens mitgeteilt.
(3) Maße und Mengen der bestellten Waren werden so
genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von
5 % nach oben oder unten sind zu tolerieren.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer
die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung oder
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten
- , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den
Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert,
ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit,
oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei,
so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer
nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich
in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für
jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens
bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen
Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest
grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt.
(6) Falls vereinbart ist, dass die Käufer ihren Auftrag,
z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher
spezifizieren werden und die Käufer die für die
Aufstellung diese Spezifikation vereinbarte Frist überschritten
haben, so kommt eine dadurch entstandene Verzögerung
in der Lieferung für ihre Rechnung, unbeschadet des Rechtes
der Verkäufer, den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag
ganz oder teilweise zu streichen.
(7) Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so
gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer
und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern
nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung
etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände,
welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen
dergleichen Rechten durch Dritte erhoben werden sollten, können
auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages
seitens der Käufer führen.
(8) Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem
Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen,
so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten),
für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware
an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen
Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
(2) Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel
der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung
oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
ist er verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung /Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert
sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt
in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl,
so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des
Kaufpreises zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere
Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen
- ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
§ 7 Eigentumsvorbehaltsicherung
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der
Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich.
In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer
ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten
- anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit der Verkäufer der Pfändung
widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der
Besteller für den Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Verkäufer
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturierungsendbetrages
(einschl. MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnahme oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle der
Zahlungseinstellung oder im Falle eines Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens kann der Verkäufer
verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner im einzelnen bekannt gibt und alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
(4) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum
für den Verkäufer.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§ 8 Sonderimport ist auf Anfrage möglich.
§ 9 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen
des Verkäufers innerhalb 14 Tag rein netto zu zahlen.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen
des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die
Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen
und zuletzt die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer
über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks
gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer
berechtigt, von dem betreffendem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe
des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für
offene Kontokorrentkredit zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen,
wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks
angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen
Erfüllungs- bzw. Verrichtgehilfen ausgeschlossen, soweit
nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung, allerdings nur so weit, als der
Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt
wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung,
die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden
absichern soll.
(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide
Teile, Verkäufer und Käufer, der Geschäftssitz
des Verkäufers, Köln.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. |